Schweigepflicht & Datenschutz

Schweigepflicht

§ 203 StGB

Auch: ärztliche Schweigepflicht · § 203 StGB · Verschwiegenheitspflicht

Was ist Schweigepflicht?

Die Schweigepflicht verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach § 203 StGB, fremde Geheimnisse nicht zu offenbaren, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Ein Verstoß ist strafbar. Sie gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen und anderen Behandelnden, und endet nicht mit dem Tod der Patientin. Durchbrochen wird sie nur durch eine wirksame Entbindung, gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder einen rechtfertigenden Notstand. § 203 Absatz 3 StGB bezieht auch mitwirkende Personen und Dienstleister ein.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 203 StGB, ergänzt durch das Berufsrecht
Reichweite
Gegenüber jedermann, auch Angehörigen und Behandelnden
Dauer
Endet nicht mit dem Tod der Patientin
Mitwirkende
Nach § 203 Abs. 3 StGB einbezogen, mit Sorgfalts- und Verpflichtungspflichten

Typische Fehler

  • Externe Dienstleister mit Zugriff auf Behandlungsdaten sind mitwirkende Personen im Sinne des § 203 Absatz 3 StGB. Sie müssen sorgfältig ausgewählt und zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Geregelt wird das üblicherweise im Auftragsverarbeitungsvertrag, in einer eigenen Klausel neben den datenschutzrechtlichen Pflichten.
  • Eine Schweigepflichtentbindung ist keine Blankovollmacht. Sie sollte Empfänger, Zweck und Umfang benennen und ist jederzeit widerruflich.

Häufige Fragen

Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?
Ja. Ohne wirksame Entbindung dürfen Sie auch Ehepartnern, Eltern erwachsener Patient:innen oder anderen Behandelnden keine Behandlungsinhalte mitteilen.
Was gilt für externe Dienstleister?
§ 203 Absatz 3 StGB erfasst mitwirkende Personen. Wer externen Dienstleistern Zugang zu Behandlungsdaten eröffnet, muss sie sorgfältig auswählen und zur Geheimhaltung verpflichten. Diese Verpflichtung ist eine andere als die datenschutzrechtliche nach Art. 28 DSGVO, wird in der Praxis aber im selben Auftragsverarbeitungsvertrag geregelt. Die Auswahlpflicht selbst bleibt bei der Praxis als Berufsgeheimnisträgerin.
Endet die Schweigepflicht mit dem Tod?
Nein. Die Schweigepflicht wirkt über den Tod hinaus. Auskünfte an Angehörige richten sich nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person und den Regelungen des § 630g Absatz 3 BGB.

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Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.