Schweigepflicht
§ 203 StGB
Auch: ärztliche Schweigepflicht · § 203 StGB · Verschwiegenheitspflicht
Was ist Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach § 203 StGB, fremde Geheimnisse nicht zu offenbaren, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Ein Verstoß ist strafbar. Sie gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Angehörigen und anderen Behandelnden, und endet nicht mit dem Tod der Patientin. Durchbrochen wird sie nur durch eine wirksame Entbindung, gesetzliche Offenbarungsbefugnisse oder einen rechtfertigenden Notstand. § 203 Absatz 3 StGB bezieht auch mitwirkende Personen und Dienstleister ein.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 203 StGB, ergänzt durch das Berufsrecht
- Reichweite
- Gegenüber jedermann, auch Angehörigen und Behandelnden
- Dauer
- Endet nicht mit dem Tod der Patientin
- Mitwirkende
- Nach § 203 Abs. 3 StGB einbezogen, mit Sorgfalts- und Verpflichtungspflichten
Typische Fehler
- Externe Dienstleister mit Zugriff auf Behandlungsdaten sind mitwirkende Personen im Sinne des § 203 Absatz 3 StGB. Sie müssen sorgfältig ausgewählt und zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Geregelt wird das üblicherweise im Auftragsverarbeitungsvertrag, in einer eigenen Klausel neben den datenschutzrechtlichen Pflichten.
- Eine Schweigepflichtentbindung ist keine Blankovollmacht. Sie sollte Empfänger, Zweck und Umfang benennen und ist jederzeit widerruflich.
Häufige Fragen
Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?
Was gilt für externe Dienstleister?
Endet die Schweigepflicht mit dem Tod?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Auftragsverarbeitung
Der Vertrag, der nötig ist, wenn ein Dienstleister Patientendaten in Ihrem Auftrag verarbeitet.
Einsichtsrecht
Patient:innen können unverzüglich Einsicht in ihre Akte verlangen. Ablehnung nur begründet.
Einwilligung in die Tonaufnahme
Ohne ausdrückliche Einwilligung ist die Aufnahme einer Sitzung nicht nur unzulässig, sondern strafbar.
Pseudonymisierung
Daten ohne Zusatzinformation nicht mehr zuordenbar machen. Bleibt personenbezogen.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
