Auftragsverarbeitung
Art. 28 DSGVO
Auch: AVV · Auftragsverarbeitungsvertrag · Art. 28 DSGVO
Was ist Auftragsverarbeitung?
Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und weisungsgebunden für die Praxis verarbeitet, etwa ein Hoster, eine Praxissoftware oder ein Transkriptionsdienst. Nach Art. 28 DSGVO ist dafür ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Datenkategorien, die Weisungsbindung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie den Umgang mit Unterauftragnehmern regelt. Verantwortlich für die Verarbeitung bleibt die Praxis.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- Art. 28 DSGVO
- Typische Fälle
- Hosting, Praxissoftware, Transkription, Backup, IT-Wartung
- Verantwortlich bleibt
- Die Praxis
- Berufsgeheimnis
- Wird bei Behandlungsdaten üblicherweise als eigene Klausel im AVV mitgeregelt
Typische Fehler
- Bei Behandlungsdaten muss der Vertrag neben dem Datenschutz auch das Berufsgeheimnis abdecken. Gute Auftragsverarbeitungsverträge enthalten dafür eine Klausel zur Verpflichtung der mitwirkenden Personen nach § 203 Absatz 3 StGB. Ein eigenes zweites Dokument ist dafür nicht nötig, wohl aber die inhaltliche Abdeckung.
- Unterauftragnehmer sind mitzudenken. Prüfen Sie, wer hinter dem Dienstleister noch Zugriff hat und in welchem Land verarbeitet wird.
- Ein Vertrag ersetzt keine Prüfung. Die Auswahl des Auftragsverarbeiters muss nachweislich sorgfältig erfolgen.
Häufige Fragen
Brauche ich für meine Praxissoftware einen AVV?
Reicht der AVV bei Patientendaten aus?
Den bürokratischen Teil abgeben
DokuDachs nimmt Ihnen die Schreibarbeit ab, ohne dass Sie die fachliche Kontrolle aus der Hand geben.
Verwandte Begriffe
Schweigepflicht
Strafbewehrte Verschwiegenheit über alles, was in der Behandlung anvertraut wurde.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Schutzmaßnahmen, mit denen ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau erreicht wird.
Pseudonymisierung
Daten ohne Zusatzinformation nicht mehr zuordenbar machen. Bleibt personenbezogen.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
