Schweigepflicht & Datenschutz

Auftragsverarbeitung

Art. 28 DSGVO

Auch: AVV · Auftragsverarbeitungsvertrag · Art. 28 DSGVO

Was ist Auftragsverarbeitung?

Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag und weisungsgebunden für die Praxis verarbeitet, etwa ein Hoster, eine Praxissoftware oder ein Transkriptionsdienst. Nach Art. 28 DSGVO ist dafür ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich, der Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Datenkategorien, die Weisungsbindung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie den Umgang mit Unterauftragnehmern regelt. Verantwortlich für die Verarbeitung bleibt die Praxis.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Art. 28 DSGVO
Typische Fälle
Hosting, Praxissoftware, Transkription, Backup, IT-Wartung
Verantwortlich bleibt
Die Praxis
Berufsgeheimnis
Wird bei Behandlungsdaten üblicherweise als eigene Klausel im AVV mitgeregelt

Typische Fehler

  • Bei Behandlungsdaten muss der Vertrag neben dem Datenschutz auch das Berufsgeheimnis abdecken. Gute Auftragsverarbeitungsverträge enthalten dafür eine Klausel zur Verpflichtung der mitwirkenden Personen nach § 203 Absatz 3 StGB. Ein eigenes zweites Dokument ist dafür nicht nötig, wohl aber die inhaltliche Abdeckung.
  • Unterauftragnehmer sind mitzudenken. Prüfen Sie, wer hinter dem Dienstleister noch Zugriff hat und in welchem Land verarbeitet wird.
  • Ein Vertrag ersetzt keine Prüfung. Die Auswahl des Auftragsverarbeiters muss nachweislich sorgfältig erfolgen.

Häufige Fragen

Brauche ich für meine Praxissoftware einen AVV?
Wenn der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten hat oder diese für Sie speichert, ja. Das ist bei cloudbasierten Lösungen und bei Fernwartung regelmäßig der Fall.
Reicht der AVV bei Patientendaten aus?
Nur wenn er auch das Berufsgeheimnis abdeckt. Der Vertrag nach Art. 28 DSGVO regelt die datenschutzrechtliche Seite; wegen der Schweigepflicht muss zusätzlich die Verpflichtung der mitwirkenden Personen nach § 203 Absatz 3 StGB geregelt sein. In der Praxis steht beides im selben Vertrag, oft als eigene Ziffer zu Vertraulichkeit und Berufsgeheimnissen.

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Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.