Einwilligung in die Tonaufnahme
Art. 9 DSGVO und § 201 StGB
Auch: Einwilligung Aufnahme Therapiesitzung · Tonaufnahme Therapie Einwilligung
Was ist Einwilligung in die Tonaufnahme?
Die Aufzeichnung einer Therapiesitzung setzt eine ausdrückliche, informierte und freiwillige Einwilligung voraus. Datenschutzrechtlich folgt das aus Art. 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO, weil Gesundheitsdaten besondere Kategorien personenbezogener Daten sind. Strafrechtlich kommt § 201 StGB hinzu: Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne Einwilligung auf einen Tonträger aufnimmt, macht sich strafbar. Die Einwilligung muss über Zweck, Speicherdauer, beteiligte Dienstleister und das jederzeitige Widerrufsrecht aufklären und ist zu dokumentieren.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO und § 201 StGB
- Anforderungen
- Ausdrücklich, informiert, freiwillig, dokumentiert
- Widerruf
- Jederzeit möglich, mit Wirkung für die Zukunft
- Bei Gruppen
- Einwilligung jeder einzelnen teilnehmenden Person
Typische Fehler
- Freiwilligkeit ist im Behandlungsverhältnis kein Selbstläufer. Es muss erkennbar sein, dass eine Ablehnung keine Nachteile für die Behandlung hat.
- Bei Gruppensitzungen genügt nicht die Einwilligung der Mehrheit. Jede teilnehmende Person muss einwilligen.
- Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Was mit bereits erstellten Aufnahmen passiert, sollte die Einwilligung von vornherein regeln.
Häufige Fragen
Darf ich eine Therapiesitzung aufnehmen?
Worüber muss ich aufklären?
Was gilt bei Gruppentherapie?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Schweigepflicht
Strafbewehrte Verschwiegenheit über alles, was in der Behandlung anvertraut wurde.
Transkription
Die Verschriftlichung einer Aufnahme. Ist selbst Verarbeitung besonderer Datenkategorien.
Auftragsverarbeitung
Der Vertrag, der nötig ist, wenn ein Dienstleister Patientendaten in Ihrem Auftrag verarbeitet.
Gruppentherapie-Dokumentation
Jede teilnehmende Person braucht einen eigenen Eintrag in ihrer eigenen Akte.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
