Pflichten & Fristen

Einsichtsrecht

§ 630g BGB

Auch: Akteneinsicht Patient · Einsicht Patientenakte

Was ist Einsichtsrecht?

Nach § 630g BGB ist Patientinnen und Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Auf Verlangen sind elektronische Abschriften herauszugeben, wobei die entstandenen Kosten erstattet werden können. Im Todesfall stehen die Rechte unter bestimmten Voraussetzungen den Erben und nächsten Angehörigen zu. Parallel besteht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 630g BGB, daneben Art. 15 DSGVO
Frist
Unverzüglich
Grenzen
Erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter
Ablehnung
Muss begründet werden

Typische Fehler

  • Der Ausnahmetatbestand „erhebliche therapeutische Gründe" ist eng. Er trägt keine pauschale Verweigerung, sondern verlangt eine Begründung im Einzelfall.
  • Angaben Dritter in der Akte, etwa aus Bezugspersonengesprächen, berühren Rechte dieser Dritten. Vor der Einsichtgewährung ist zu prüfen, was geschwärzt werden muss.

Häufige Fragen

Muss ich die komplette Akte herausgeben?
Grundsätzlich ja. § 630g BGB spricht von der vollständigen Patientenakte. Zurückhalten dürfen Sie nur, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen, und das müssen Sie begründen.
Darf ich für Kopien Geld verlangen?
Für Abschriften nach § 630g BGB können die entstandenen Kosten erstattet verlangt werden. Beim datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist die erste Kopie unentgeltlich.

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Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.