Einsichtsrecht
§ 630g BGB
Auch: Akteneinsicht Patient · Einsicht Patientenakte
Was ist Einsichtsrecht?
Nach § 630g BGB ist Patientinnen und Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren, soweit nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Auf Verlangen sind elektronische Abschriften herauszugeben, wobei die entstandenen Kosten erstattet werden können. Im Todesfall stehen die Rechte unter bestimmten Voraussetzungen den Erben und nächsten Angehörigen zu. Parallel besteht das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 630g BGB, daneben Art. 15 DSGVO
- Frist
- Unverzüglich
- Grenzen
- Erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter
- Ablehnung
- Muss begründet werden
Typische Fehler
- Der Ausnahmetatbestand „erhebliche therapeutische Gründe" ist eng. Er trägt keine pauschale Verweigerung, sondern verlangt eine Begründung im Einzelfall.
- Angaben Dritter in der Akte, etwa aus Bezugspersonengesprächen, berühren Rechte dieser Dritten. Vor der Einsichtgewährung ist zu prüfen, was geschwärzt werden muss.
Häufige Fragen
Muss ich die komplette Akte herausgeben?
Darf ich für Kopien Geld verlangen?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Patientenakte
Die vollständige Dokumentation einer Behandlung, unabhängig vom Speicherort.
Schweigepflicht
Strafbewehrte Verschwiegenheit über alles, was in der Behandlung anvertraut wurde.
Dokumentationspflicht
Die gesetzliche Pflicht, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Behandlung eine Akte zu führen.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
