Patientenakte
Der Gesamtbestand der Behandlungsdokumentation
Auch: Behandlungsdokumentation · Krankenakte Psychotherapie
Was ist Patientenakte?
Die Patientenakte ist der Gesamtbestand der Dokumentation zu einer Behandlung: Anamnese, Diagnosen, Befunde, Verlaufsdokumentation, Berichte, Einwilligungen und Aufklärungen sowie eingehende Arztbriefe. Rechtlich ist sie ein einheitliches Ganzes, auch wenn sie technisch auf Praxissoftware, Papierordner und Dokumentenablage verteilt ist. Sie muss nach § 630f BGB geführt, nach § 630f Absatz 3 BGB aufbewahrt und auf Verlangen nach § 630g BGB zur Einsicht bereitgestellt werden.
Auf einen Blick
- Bestandteile
- Anamnese, Diagnosen, Befunde, Verlauf, Berichte, Einwilligungen, Arztbriefe
- Rechtlicher Charakter
- Einheitliches Ganzes, unabhängig vom Speicherort
- Einsichtsrecht
- Nach § 630g BGB grundsätzlich vollständig
Typische Fehler
- Persönliche Notizen sind nicht automatisch aus dem Einsichtsrecht ausgenommen. Wer subjektive Eindrücke trennen will, sollte das bewusst und nachvollziehbar tun statt darauf zu vertrauen, dass sie nicht zur Akte zählen.
- Verstreute Ablagen werden im Ernstfall zum Problem: Wenn Sie nicht sagen können, wo überall Behandlungsdaten liegen, können Sie weder Auskunft noch Löschung sauber erfüllen.
Häufige Fragen
Gehören meine persönlichen Notizen zur Patientenakte?
Muss die Akte an einem Ort liegen?
Den bürokratischen Teil abgeben
DokuDachs nimmt Ihnen die Schreibarbeit ab, ohne dass Sie die fachliche Kontrolle aus der Hand geben.
Verwandte Begriffe
Dokumentationspflicht
Die gesetzliche Pflicht, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Behandlung eine Akte zu führen.
Einsichtsrecht
Patient:innen können unverzüglich Einsicht in ihre Akte verlangen. Ablehnung nur begründet.
Aufbewahrungsfrist
Grundsätzlich zehn Jahre ab Behandlungsende, in bestimmten Fällen länger.
Löschkonzept
Die dokumentierte Regel, welche Daten nach welcher Frist gelöscht werden.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
