Aufbewahrungsfrist
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung
Auch: Aufbewahrungsfrist Patientenakte · Aufbewahrungspflicht Psychotherapie
Was ist Aufbewahrungsfrist?
Nach § 630f Absatz 3 BGB ist die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich aus anderen Vorschriften keine abweichenden Fristen ergeben. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit der einzelnen Sitzung. Berufsrechtliche Regelungen der Landespsychotherapeutenkammern und spezielle Vorschriften können längere Fristen vorsehen. Bei der Behandlung Minderjähriger wird in der Praxis regelmäßig länger aufbewahrt, um mögliche Ansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit abzudecken.
Auf einen Blick
- Grundfrist
- Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB)
- Fristbeginn
- Abschluss der Behandlung, nicht letzte Sitzung im Einzelnen
- Abweichungen
- Berufsrecht und Spezialvorschriften können längere Fristen vorsehen
- Minderjährige
- In der Praxis längere Aufbewahrung üblich
Typische Fehler
- Die Aufbewahrungspflicht steht dem datenschutzrechtlichen Löschanspruch entgegen. Ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO führt während der laufenden Frist regelmäßig nicht zur Löschung.
- Zehn Jahre bedeutet auch: Die Daten müssen in zehn Jahren noch lesbar sein. Bei elektronischer Ablage ist das eine Frage von Formaten und Migration, nicht nur von Speicherplatz.
Häufige Fragen
Wie lange muss ich Patientenakten aufbewahren?
Muss ich löschen, wenn die Patientin es verlangt?
Ab wann läuft die Frist?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
