Pflichten & Fristen

Aufbewahrungsfrist

Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung

Auch: Aufbewahrungsfrist Patientenakte · Aufbewahrungspflicht Psychotherapie

Was ist Aufbewahrungsfrist?

Nach § 630f Absatz 3 BGB ist die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich aus anderen Vorschriften keine abweichenden Fristen ergeben. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung, nicht mit der einzelnen Sitzung. Berufsrechtliche Regelungen der Landespsychotherapeutenkammern und spezielle Vorschriften können längere Fristen vorsehen. Bei der Behandlung Minderjähriger wird in der Praxis regelmäßig länger aufbewahrt, um mögliche Ansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit abzudecken.

Auf einen Blick

Grundfrist
Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f Abs. 3 BGB)
Fristbeginn
Abschluss der Behandlung, nicht letzte Sitzung im Einzelnen
Abweichungen
Berufsrecht und Spezialvorschriften können längere Fristen vorsehen
Minderjährige
In der Praxis längere Aufbewahrung üblich

Typische Fehler

  • Die Aufbewahrungspflicht steht dem datenschutzrechtlichen Löschanspruch entgegen. Ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO führt während der laufenden Frist regelmäßig nicht zur Löschung.
  • Zehn Jahre bedeutet auch: Die Daten müssen in zehn Jahren noch lesbar sein. Bei elektronischer Ablage ist das eine Frage von Formaten und Migration, nicht nur von Speicherplatz.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich Patientenakten aufbewahren?
Nach § 630f Absatz 3 BGB grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen. Berufsrechtliche Regelungen der Landeskammern können abweichen.
Muss ich löschen, wenn die Patientin es verlangt?
Während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist in der Regel nicht. Die Aufbewahrungspflicht ist ein Grund, der dem Löschanspruch nach Art. 17 DSGVO entgegensteht. Nach Ablauf der Frist ist zu löschen.
Ab wann läuft die Frist?
Ab dem Abschluss der Behandlung. Maßgeblich ist das Ende des Behandlungsverhältnisses, nicht das Datum einer einzelnen Sitzung.

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Verwandte Begriffe

Quellen

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