Dokumentationspflicht
§ 630f BGB
Auch: Dokumentationspflicht Psychotherapie · § 630f BGB
Was ist Dokumentationspflicht?
Die Dokumentationspflicht verpflichtet Behandelnde nach § 630f BGB, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte zu führen, in Papierform oder elektronisch. Aufzuzeichnen sind sämtliche aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse, insbesondere Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und Befunde, Therapien und ihre Wirkungen sowie Einwilligungen und Aufklärungen. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird die Pflicht zusätzlich durch die Berufsordnungen der Landespsychotherapeutenkammern konkretisiert.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 630f BGB, ergänzt durch die Berufsordnungen der Landeskammern
- Zeitpunkt
- In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung
- Form
- Papierform oder elektronisch, beides zulässig
- Umfang
- Alle aus fachlicher Sicht wesentlichen Maßnahmen und ihre Ergebnisse
Typische Fehler
- „Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang" bedeutet nicht Quartalsende. Wer Sitzungen wochenlang sammelt und nachträglich dokumentiert, erfüllt die Pflicht formal nicht.
- Eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation kann im Haftungsfall zu Beweisnachteilen führen: Nicht Dokumentiertes gilt im Zweifel als nicht erfolgt.
- Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob gesetzlich oder privat abgerechnet wird.
Häufige Fragen
Was muss in der Psychotherapie dokumentiert werden?
Wie ausführlich muss eine Sitzung dokumentiert werden?
Reicht eine elektronische Dokumentation?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Patientenakte
Die vollständige Dokumentation einer Behandlung, unabhängig vom Speicherort.
Aufbewahrungsfrist
Grundsätzlich zehn Jahre ab Behandlungsende, in bestimmten Fällen länger.
Nachträgliche Änderung
Korrekturen sind erlaubt, aber der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt müssen erkennbar bleiben.
Verlaufsdokumentation
Die fortlaufende Aufzeichnung von Symptomatik, Interventionen und Wirkung über die Behandlung.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
