Pflichten & Fristen

Nachträgliche Änderung

Berichtigungen müssen erkennbar bleiben

Auch: Änderung Patientenakte · Berichtigung Dokumentation · Revisionssicherheit

Was ist Nachträgliche Änderung?

Nach § 630f Absatz 1 Satz 2 BGB sind Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden. Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für elektronisch geführte Akten sicherzustellen ist. Praktisch bedeutet das: Eine Dokumentationssoftware muss Änderungen versionieren statt zu überschreiben. Spurloses Nachbessern ist unzulässig und entwertet die Akte als Beweismittel.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB
Erlaubt
Korrigieren und Ergänzen
Erforderlich
Ursprünglicher Inhalt und Änderungszeitpunkt bleiben erkennbar
Gilt für
Papier und elektronische Akte gleichermaßen

Typische Fehler

  • Ein einfaches Textfeld, das beim Speichern den Vortext überschreibt, erfüllt die Anforderung nicht. Für elektronische Dokumentation braucht es eine Versionshistorie.
  • Nachträgliche Ergänzungen sind zulässig und oft sinnvoll. Problematisch wird es erst, wenn sie den Anschein erwecken, sie seien zeitnah erfolgt.

Häufige Fragen

Darf ich eine Eintragung in der Patientenakte korrigieren?
Ja. § 630f BGB verlangt lediglich, dass neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann die Änderung vorgenommen wurde. Korrigieren ist erlaubt, spurloses Überschreiben nicht.
Was bedeutet das für Praxissoftware?
Die Software muss Änderungen nachvollziehbar machen, in der Regel über eine Versionshistorie. Der Gesetzgeber hat das für elektronisch geführte Akten in § 630f Absatz 1 Satz 3 BGB ausdrücklich geregelt.

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Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.