Nachträgliche Änderung
Berichtigungen müssen erkennbar bleiben
Auch: Änderung Patientenakte · Berichtigung Dokumentation · Revisionssicherheit
Was ist Nachträgliche Änderung?
Nach § 630f Absatz 1 Satz 2 BGB sind Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen wurden. Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass dies auch für elektronisch geführte Akten sicherzustellen ist. Praktisch bedeutet das: Eine Dokumentationssoftware muss Änderungen versionieren statt zu überschreiben. Spurloses Nachbessern ist unzulässig und entwertet die Akte als Beweismittel.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB
- Erlaubt
- Korrigieren und Ergänzen
- Erforderlich
- Ursprünglicher Inhalt und Änderungszeitpunkt bleiben erkennbar
- Gilt für
- Papier und elektronische Akte gleichermaßen
Typische Fehler
- Ein einfaches Textfeld, das beim Speichern den Vortext überschreibt, erfüllt die Anforderung nicht. Für elektronische Dokumentation braucht es eine Versionshistorie.
- Nachträgliche Ergänzungen sind zulässig und oft sinnvoll. Problematisch wird es erst, wenn sie den Anschein erwecken, sie seien zeitnah erfolgt.
Häufige Fragen
Darf ich eine Eintragung in der Patientenakte korrigieren?
Was bedeutet das für Praxissoftware?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Dokumentationspflicht
Die gesetzliche Pflicht, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Behandlung eine Akte zu führen.
Patientenakte
Die vollständige Dokumentation einer Behandlung, unabhängig vom Speicherort.
Verlaufsdokumentation
Die fortlaufende Aufzeichnung von Symptomatik, Interventionen und Wirkung über die Behandlung.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
