Schweigepflicht & Datenschutz

Technische und organisatorische Maßnahmen

Art. 32 DSGVO

Auch: TOM · TOMs · Art. 32 DSGVO

Was ist Technische und organisatorische Maßnahmen?

Technische und organisatorische Maßnahmen, kurz TOM, sind die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Vorkehrungen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen. Genannt werden unter anderem Verschlüsselung und Pseudonymisierung, die Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, die Wiederherstellbarkeit nach einem Zwischenfall sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung. Weil Gesundheitsdaten besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO sind, liegt die Messlatte hoch.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Art. 32 DSGVO
Maßstab
Angemessen zum Risiko, bei Gesundheitsdaten entsprechend hoch
Typische Maßnahmen
Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Backup, Protokollierung, Schulung
Pflicht zur Überprüfung
Regelmäßige Evaluierung der Wirksamkeit

Typische Fehler

  • TOM sind kein einmaliges Dokument. Art. 32 verlangt ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit.
  • Organisatorische Maßnahmen werden unterschätzt: Bildschirmsperre, Besucherregelung, Umgang mit Papierakten und Schulungen zählen ebenso wie Technik.

Häufige Fragen

Was sind TOM konkret?
Alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten: Verschlüsselung, Zugriffs- und Berechtigungskonzepte, Backups, Protokollierung, sichere Löschung, aber auch Schulungen, Vertretungsregelungen und der Umgang mit Papierakten.
Muss ich TOM dokumentieren?
Ja. Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Absatz 2 DSGVO verlangt, dass Sie die getroffenen Maßnahmen nachweisen können. Ein TOM-Dokument gehört deshalb zur Datenschutzdokumentation der Praxis.

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Verwandte Begriffe

Quellen

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