Technische und organisatorische Maßnahmen
Art. 32 DSGVO
Auch: TOM · TOMs · Art. 32 DSGVO
Was ist Technische und organisatorische Maßnahmen?
Technische und organisatorische Maßnahmen, kurz TOM, sind die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen Vorkehrungen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen. Genannt werden unter anderem Verschlüsselung und Pseudonymisierung, die Sicherstellung von Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit, die Wiederherstellbarkeit nach einem Zwischenfall sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung. Weil Gesundheitsdaten besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO sind, liegt die Messlatte hoch.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- Art. 32 DSGVO
- Maßstab
- Angemessen zum Risiko, bei Gesundheitsdaten entsprechend hoch
- Typische Maßnahmen
- Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Backup, Protokollierung, Schulung
- Pflicht zur Überprüfung
- Regelmäßige Evaluierung der Wirksamkeit
Typische Fehler
- TOM sind kein einmaliges Dokument. Art. 32 verlangt ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit.
- Organisatorische Maßnahmen werden unterschätzt: Bildschirmsperre, Besucherregelung, Umgang mit Papierakten und Schulungen zählen ebenso wie Technik.
Häufige Fragen
Was sind TOM konkret?
Muss ich TOM dokumentieren?
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Verwandte Begriffe
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
