Pflichten & Fristen

Behandlungsvertrag

§ 630a BGB

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Was ist Behandlungsvertrag?

Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB ist die rechtliche Grundlage des Behandlungsverhältnisses: Die Behandelnde sagt die Behandlung zu, der andere Teil die Vergütung. Aus den §§ 630a bis 630h BGB folgen die weiteren Pflichten, darunter die Informationspflichten (§ 630c), die Aufklärungspflicht (§ 630e), die Dokumentationspflicht (§ 630f) und das Einsichtsrecht (§ 630g). Der Vertrag kommt auch ohne Schriftform zustande; schriftlich fixiert werden in der Praxis vor allem Rahmenbedingungen wie Ausfallhonorare.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§§ 630a bis 630h BGB
Form
Formfrei, Schriftform nicht erforderlich
Folgepflichten
Information, Aufklärung, Dokumentation, Einsicht

Typische Fehler

  • Ausfallhonorare setzen eine klare vorherige Vereinbarung voraus. Ohne diese Grundlage lässt sich ein Ausfallhonorar regelmäßig nicht durchsetzen.
  • Die Aufklärung nach § 630e BGB muss mündlich erfolgen; ein unterschriebenes Formular allein genügt nicht, sondern dokumentiert nur das Gespräch.

Häufige Fragen

Muss der Behandlungsvertrag schriftlich sein?
Nein. Der Behandlungsvertrag ist formfrei und kommt auch konkludent zustande. Schriftlich vereinbart werden sollten aber Rahmenbedingungen wie Ausfallhonorare, weil sie sonst kaum durchsetzbar sind.
Welche Pflichten folgen aus dem Behandlungsvertrag?
Neben der Behandlung selbst insbesondere Informationspflichten nach § 630c BGB, Aufklärung nach § 630e BGB, Dokumentation nach § 630f BGB und die Gewährung von Einsicht nach § 630g BGB.

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Verwandte Begriffe

Quellen

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