Behandlungsvertrag
§ 630a BGB
Auch: Behandlungsvertrag Psychotherapie · § 630a BGB
Was ist Behandlungsvertrag?
Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB ist die rechtliche Grundlage des Behandlungsverhältnisses: Die Behandelnde sagt die Behandlung zu, der andere Teil die Vergütung. Aus den §§ 630a bis 630h BGB folgen die weiteren Pflichten, darunter die Informationspflichten (§ 630c), die Aufklärungspflicht (§ 630e), die Dokumentationspflicht (§ 630f) und das Einsichtsrecht (§ 630g). Der Vertrag kommt auch ohne Schriftform zustande; schriftlich fixiert werden in der Praxis vor allem Rahmenbedingungen wie Ausfallhonorare.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- §§ 630a bis 630h BGB
- Form
- Formfrei, Schriftform nicht erforderlich
- Folgepflichten
- Information, Aufklärung, Dokumentation, Einsicht
Typische Fehler
- Ausfallhonorare setzen eine klare vorherige Vereinbarung voraus. Ohne diese Grundlage lässt sich ein Ausfallhonorar regelmäßig nicht durchsetzen.
- Die Aufklärung nach § 630e BGB muss mündlich erfolgen; ein unterschriebenes Formular allein genügt nicht, sondern dokumentiert nur das Gespräch.
Häufige Fragen
Muss der Behandlungsvertrag schriftlich sein?
Welche Pflichten folgen aus dem Behandlungsvertrag?
Den bürokratischen Teil abgeben
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Verwandte Begriffe
Dokumentationspflicht
Die gesetzliche Pflicht, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Behandlung eine Akte zu führen.
Einsichtsrecht
Patient:innen können unverzüglich Einsicht in ihre Akte verlangen. Ablehnung nur begründet.
Einwilligung in die Tonaufnahme
Ohne ausdrückliche Einwilligung ist die Aufnahme einer Sitzung nicht nur unzulässig, sondern strafbar.
Quellen
- § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung
- § 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Diese Seite fasst den Stand der genannten Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
